Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bernhard Remmers Institut für Analytik GmbH
§ 1
Institut übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der labortechnischen Untersuchung aus.
§ 2
Institut unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersu-chungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden. Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts ande-res vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für das Institut nicht offensichtlich ist, weist ihn dieses darauf hin. Der Auf-traggeber muss dann schriftlich sein Ziel offenlegen.
§ 3
Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebo-tenen Leistungen. Für darüber hinausgehende vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann das Institut ein zusätzliches Honorar verlangen. Mehrkosten, die vom Institut nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die vom Institut bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorg-falt nicht voraussehbar waren, kann das Institut gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu ver-treten hat. Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
§ 4
Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersu-chungsmethoden kann das Institut nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich verein-bart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
§ 5
Die Konformitätsbewertung von Prüfergebnissen erfolgt standardmäßig anhand der in den Prüfnormen festgelegten Kriterien. Auf Wunsch des Auftraggebers können individuelle Festlegungen getroffen werden, welche schriftlich im Rahmen der Auftragsannahme festge-halten werden. Bestehen keine normativen Vorgaben und werden auch keine durch den Auf-traggeber gewünscht, findet die Ergebnisangabe ohne Konformitätsbewertung statt.
§ 6
Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Ge-brauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einverneh-men ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem sol-chen Zweck dürfen die Untersuchungsberichte auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbrei-tet werden. Diese Regelungen gelten nicht für die Untersuchungsergebnisse selbst (vgl. § 6). Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei das Institut als Verfasser des Untersu-chungsberichts benennen.
§ 7
Die Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur dem jeweiligen Auftraggeber zu dessen freien Verfügung. Der Auftraggeber stellt das Insti-tut von allen Ansprüchen frei, die gegen das Institut geltend gemacht werden, weil der Auf-traggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswid-rig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und/ oder falsch mit ihnen wirbt).
§ 8
Dem Institut verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentum an den bei Durchführung des Auftrags angefallenen Materialien - Datenträger je-der Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. - und der angefallenen Daten lie-gen, wenn nichts anderes vereinbart wird, beim Institut. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden. Das Urheber-recht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
§ 9
Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durch-führung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer geson-derten Vereinbarung. Dabei ist das Institut verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Auftraggeber getragen werden.
§ 9
Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durch-führung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer geson-derten Vereinbarung. Dabei ist das Institut verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. Deswegen entstehende Mehrkosten müssen vom Auftraggeber getragen werden.
§ 10
Das Institut verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsbe-richts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird.
§ 11
Das Institut ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
§ 12
Gewährleitung und Haftung des Instituts richten sich, sofern nachfolgend nichts anderes be-stimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Will der Auftraggeber bei nicht terminge-rechter Übermittlung, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Instituts beruht, Rechte aus der Behauptung geltend machen, die erbrachte Teilleistung habe für ihn kein Interesse mehr, so muss er dieses fehlende Interesse glaubhaft machen. Nicht vorhersehbare, atypi-sche Schäden und Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Auftraggebers zuzu-rechnen sind, sind sowohl bei Verzug als auch bei Schlechterfüllung dem Auftraggeber nicht zu ersetzen, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist. Das Institut haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Dies gilt auch, soweit das Verhalten zugleich eine unerlaub-te Handlung darstellt. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf wesentliche Ver-tragspflichten, auf deren Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss und nicht auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 13
Sollte die Lieferung der Untersuchungsberichte / Untersuchungsergebnisse nicht terminge-recht erfolgen oder sollte Testmaterial beschädigt werden oder verloren gehen, kann der Auftraggeber dem Institut eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Institut steht nicht für die Folgen verspäteter Lieferung bzw. des Verlust oder die Beschädigung ein, welche auf Umständen beruht, die
a) außerhalb des betrieblichen Bereiches des Instituts liegen, insbesondere im Bereich des Auftraggebers und vom Institut nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, bei Naturkata-strophen oder sonstigen Fällen der höheren Gewalt, bei hoheitlichem Eingriff und Arbeits-kämpfen; oder
b) zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs des Instituts liegen, jedoch von diesem nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe oder aufgrund von Arbeitskämpfen. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
§ 14
Für Produkttest gelten die folgenden Bestimmungen: Der Auftraggeber stellt das Institut von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler in dem zu testenden Produkt verursacht werden, gegen das Institut oder gegen Mitarbeiter des Instituts gestellt werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, analytischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchun-gen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwor-tung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen dem Institut zur Verfügung gestellt werden, damit diese bei der Durchführung der Tests / Untersuchungen berücksichtigt werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 15
Die vereinbarten Honorare werden 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
Insbesondere dann, wenn der Wert des Auftrages den Betrag von 1.000 EURO zzgl. der je-weils gesetzlich gültigen USt. übersteigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zu 50 % des Betrages als Vorschuss vor Leistungserbringung in Rechnung zu stellen.
§ 16
Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Auftrages werden von uns personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) und der europäischen Daten-schutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert und ausschließlich im geschäftlichen Interes-se angewendet. Die Datenschutzerklärung können Sie im Internet auf www.brifa.de/index.php?id=714 einsehen.
§ 17
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute sind, der Sitz des Institutes. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 18
Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gül-tigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.
§ 18
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter www.ec.europa.eu/consumers/odr bereit. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Stand: September 2021